·   ReiseService - Reisebedingungen  ·

Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen ihnen und dem ReiseService (nachfolgend Reiseveranstalter genannt) zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651a ff BGB (Vorschriften über den Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus. Jeder Kunde erkennt mit der Reiseanmeldung für sich und die für von ihm mitangemeldeten Personen diese Bedingungen als alleinverbindlich an.

1. Anmeldung und Bestätigung
Mit der Reiseanmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen muss, bietet der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Reiseveranstalter erst dann verbindlich, wenn dieser die Anmeldung und den Preis schriftlich bestätigt.Weicht der Inhalt von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, das für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Dieses muss schriftlich oder durch Leistung der Anzahlung erfolgen.

2. Zahlung
2.1. Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15% vom Reisepreis fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Ca. 6 Wochen vor Beginn der Reise erhält der Reisende eine Restzahlungsaufforderung sowie einen Infoletter, der alle wichtigen Daten zur Reise enthält. Die Restzahlung muss unaufgefordert 4 Wochen vor Reiseantritt beglichen sein.
2.3. Zur Absicherung der Bezahlung erhalten Sie zusammen mit der Restzahlungsaufforderung oder spätestens 14 Tage vor Reiseantritt einen Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt.

3. Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem der Buchung zu Grunde liegenden Prospekt/Ausschreibung sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung.
3.2. Die im Prospekt/Ausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss informiert wird.
3.3. Umweltbedingte Strandverschmutzungen und schlechte Wasserqualität berechtigen nicht zur Minderung des Reisepreises.
3.4. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass in unterschiedlichen Ländern andere Hoteleinteilungen existieren (die Einteilungen in den Reiseinformationen entsprechen den landestypischen Kategorien), und dass in südlichen Ländern die Speisen oft nur halbwarm serviert werden und das Essen anders zusammengestellt oder gewürzt sein kann.
3.5. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern, z.B. aufgrund von Druck- oder Rechenfehlern, bleibt vorbehalten. Sonderwünsche, Buchungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt werden.

4. Versicherung
Außer der gesetzlichen Insolvenzversicherung (Sicherungsschein) sind in den Leistungen des Reiseveranstalters keine Versicherungen enthalten. Zur eigenen Sicherheit des Reisenden empfiehlt der Reiseveranstalter den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall- , Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung Darüber hinaus wird empfohlen, eine Reiserücktrittversicherung abzuschließen. (Für die Anforderung des Versicherungspakets wenden Sie sich bitte an: Elvia Reiseversicherungs-Gesellschaft, Ludmillastr. 26, 81543 München, Telefon: 089/62424-145 oder an uns. Ansprüche aus der Versicherung richten Sie direkt an ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft.)

5. Leistungs- und Preisänderung
5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen objektiv nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt.
5.3. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzten. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
5.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1. Der Reisende hat die Möglichkeit, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Es werden folgende Stornobeträge berechnet:
  · Bis 90 Tage vor Reiseantritt 50 Euro pro Person,
  · ab dem 89. bis 45. Tag vor Reiseantritt 5% des Reisepreises
  · ab dem 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
  · ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
  · ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
  · ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,
  · am Tag der Abreise oder no-show 100% des Reisepreises.
Der Mindest-Stornobetrag ab dem 89. Tag bis zum Abreisetag beträgt 100 Euro - pro Person. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6.3. Für Abänderungen des Reisevertrages hinsichtlich der folgenden Vertragsbestandteile werden die nachstehenden Gebühren erhoben: Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels werden pauschal mit 50 Euro - pro Person berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden. Umbuchungswünsche, hinsichtlich Reiseziel oder Reisedatum, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Punkt 6.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
6.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mind. jedoch 100 Euro. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.


7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1. Sofern Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft, Verpflegung oder Beförderungsart wählen, bzw. auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine (auch nicht anteilige) Rückerstattung des Reisepreises.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise bzw. während der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1. Falls er vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die vorstehenden Vereinbarungen unter Ziffer 6.
8.2. Ohne Einhaltung einer Frist wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters, nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages berechtigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
8.3. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung auf diese hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
8.4. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter den Kunden davon unterrichten.
8.5. Die Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter ist ferner möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt erheblich beeinträchtigt oder erschwert wird.

9. Haftung des Veranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung. b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt/Ausschreibung und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat. d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
9.2. Werden einzelne Fremdleistungen vermittelt, so haftet der Reiseveranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, nicht aber für die Leistungserbringung selbst. Wird eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und hierfür ein Beförderungsnachweis des Beförderungsunternehmens aufgestellt, wird der Reiseveranstalter lediglich vermittelnd tätig, sofern in der Reisebeschreibung ausdrücklich darauf verwiesen wird. Bei Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, örtliche Stadtführungen) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, wird nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung gehaftet.
9.3. Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem "Warschauer Abkommen" geregelt sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können.

10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird, oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung des Veranstalters im Prospekt angeboten werden, sind keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung des Reiseveranstalters ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reiseleitung an der Veranstaltung teilnimmt.
10.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
10.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftfrachtverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen für Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5. Kommt der Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

11. Gewährleistung
11.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12. Mitwirkungspflicht
12.1. Der Reisende ist gehalten, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten gering zu halten.
12.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen bzw. diesbezügliche Erklärungen abzugeben. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz umgehend zu verständigen.
12.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel umgehend anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Im eigenen Interesse des Reisenden sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Reiseveranstalter. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
13.2. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14.2. Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) - evtl. mit Visum - sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14.3. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall der Reiseveranstalter mit der Besorgung der Visa beauftragt ist, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

15. Sonstiges
15.1. Besonderheiten bei Teilbuchung eines Zimmers: Bei Gruppenreisen können grundsätzlich 1/2 Doppelzimmer oder - falls buchbar - 1/3 Dreibettzimmer / ¼ Vierbettzimmer gebucht werden. Der Reiseveranstalter ist bemüht, den Reisenden seinem Wunsch entsprechend unterzubringen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Soweit kein Zimmerpartner gefunden werden kann, ist vom Reisenden der höhere Preis (z.B. für ein Einzelzimmer) zu entrichten.
15.2 Körperliche Anforderungen: Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Touren/Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände - wie vor allem Wetterbedingungen - stark beeinflusst werden.

16. Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter an Dritte (auch Ehepartner oder Verwandte) ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

17. Unwirksamkeit der Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.



Stand November 2001